Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind

vorformulierte Vertragsbedingungen, die für

eine Vielzahl gleichartiger Verträge gelten.

In AGB zu Kaufverträgen (Art. 184 ff. OR) werden sog. Nebenpunkte eines Vertrages geregelt, wie z.B. Erfüllungsregeln, Regeln zur Sachgewährleistung oder zu den Folgen bei Nichterfüllung. 

Durch die allgemeinen Mietbedingungen, die häufig vom Vermieter (bzw. einer professionellen Verwaltung) als Vertragsbestandteil eines Mietvertrages gültig werden, wird der Mieter über Rechte und Pflichten aufgeklärt. Häufig enthalten allgemeine Mietbedingungen die Regeln des Mietrechts (Art. 253 ff. OR) und konkretisieren diese, wo es nötig oder sinnvoll erscheint. 

 

Die Problematik liegt darin, dass AGB häufig “eine einseitige Verteilung von Rechten und Pflichten zu Ungunsten der anderen Partei“ nach sich ziehen. Mit anderen Worten wird die Vertragsfreiheit durch ein “take it or leave it“ eingeschränkt. Der Kunde hat im Normalfall also kaum die Möglichkeit die AGB abzuändern oder überhaupt eine Änderung vorzuschlagen. Es ist damit in der Regel davon auszugehen, dass die AGB Bestimmungen zugunsten des Anbieters enthalten.

Wirtschaftlich betrachtet könnten sich Unternehmen durch für Kunden vorteilhafte AGB von der Konkurrenz abheben.

 

PRAXISTIPP

Wenn Sie einen Onlineshop zum ersten Mal nutzen, lesen Sie die AGB vorgängig, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben. Vor allem die Regeln zur Sachgewährleistung, zu Lieferfristen und dem Vorgehen bei Lieferverzug sollten Sie studieren. 

Achten Sie auch auf allfällige Mahngebühren, die erhoben werden, falls Sie Ihre Rechnung nicht pünktlich bezahlen. Mahngebühren sind gesetzlich nicht vorgesehen, sind aber zulässig, sofern sie in AGBs vorgesehen sind, die der Kunde akzeptiert hat. 

 

 

Um zu prüfen, ob AGB gültig oder missbräuchlich sind, sieht die Rechtsprechung ein dreistufiges Prüfverfahren vor:

  1. Geltungskontrolle (Leitentscheid BGE): Wurden die AGB vom Kunden in einem korrekten Verfahren akzeptiert? Es gilt, dass der Kunde bloss die Möglichkeit gehabt haben musste, die AGB zu lesen.
  2. Auslegungskontrolle, sog. Unklarheitsregel (Leitentscheid BGE): Enthalten die AGB unklare Formulierungen? Es gilt, dass die AGB klar und für den Kunden verständlich formuliert werden müssen; individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor.
  3. Inhaltskontrolle, sog. Ungewöhnlichkeitsregel (Leitentscheid BGE) i.V.m. OR 19 und UWG 8: Enthalten die AGB ungewöhnliche Bestimmungen? Es gilt, dass die AGB keine Regeln enthalten dürfen, die der Kunde für betroffene Geschäfte nicht erwarten dürfte, z.B. unübliche Kündigungsfristen. 

 

AGB im Online-Handel

In der Schweiz sind für den Online-Handel (E-Commerce) insbesondere

  • das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
  • die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) und
  • die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220)

zu beachten.

 

Ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 ff. OR kann digital „per Klick“ abgeschlossen werden. So kann der Kunde eines Schweizer Webshops mit einem Klick auf den Button "Kaufen" einen Kaufvertrag eingehen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte einig sind. Dies sind insbesondere der Kaufgegenstand, der Kaufpreis sowie der Abschluss des Kaufvertrags.

Im Übrigen können alle nicht zwingenden Bestimmungen zum Kaufvertrag innerhalb der Schranken der Rechtsordnung individuell angepasst werden. Diese Änderungen können vom Verkäufer als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert werden. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Käufer vor Abschluss des Vertrags auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, diese zu lesen und ihnen zuzustimmen.

 

Hinsichtlich der Regelungen des Obligationenrechts sind folgende Punkte hervorzuheben:

  • Widerrufsrecht

Das Schweizer Recht sieht für den Online-Handel keine Rücknahmefrist oder ein anderes Rückgaberecht vor, nachdem die Bestellung abgeschickt wurde. Der Verkäufer kann sich für eine solche Klausel entscheiden, unterliegt auf diesem Gebiet aber keiner gesetzlichen Verpflichtung. Allerdings sieht der Ehrenkodex des Verbands des Schweizerischen Versandhandels ein Rückgaberecht von 14 Tagen vor, das aber nur die Verbandsmitglieder verpflichtet (Verband des Schweizerischen Versandhandels VSV).

  • Lieferfristen

Das Schweizer Recht sieht keine Maximalfrist für Lieferungen vor. Um den Kunden eine Sicherheit zu geben, kann der Verkäufer im Vertrag eine Frist festlegen. Allerdings wäre es unlauter und damit ein Verstoss gegen das UWG, zu kurze und unmöglich einzuhaltende Lieferfristen anzugeben, nur um Kunden anzulocken.

  • Klare Angaben

Die Betreiber eines Webshops sind verpflichtet, auf ihrer Website alle Informationen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG anzugeben (vergleiche nächster Absatz).

  • Gewährleistung

Hat ein Produkt einen Fehler oder fehlt diesem eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Käufer während zwei Jahren Gewährleistungsansprüche stellen. Das Gesetz sieht die Rückgängigmachung des Vertrags (Art. 208 OR) oder die Rückerstattung des Minderwertes des Kaufgegenstandes (Art. 205 OR) vor. Vertraglich kann zusätzlich oder stattdessen ein Garantieanspruch (Nachbesserung) vereinbart werden.

 

Quellen: