Das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit ist erfüllt, wenn es sich bei der Schädigung um eine
handelt.
Die gültige Einwilligung in die Verletzung schliesst die Widerrechtlichkeit aus.
In die Verletzung höchstpersönliche Rechtsgüter kann nur aus gutem Grund (Körperverletzung) oder gar nicht (Tötung) eingewilligt werden.
Folgende Rechtfertigungsgründe sieht Art. 52 OR vor:
1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten. (sog. Notstand)
3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. (sog. Selbsthilfe; grundsätzlich verboten)