Sachenrecht

Als Rechtsobjekte kommen materielle oder immaterielle Güter in Frage. Das Sachenrecht im vierten Teil des ZGB befasst sich mit den materiellen Gütern, den Sachen, die in unserem Alltag von grosser Bedeutung sind. Zentral im Sachenrecht sind die Begriffe Eigentum und Besitz.

In der Umgangssprache werden die beiden Wörter oft gleich verwendet. Rechtlich haben sie aber eine unterschiedliche Bedeutung:

Eigentum (ZGB 641)

Besitz (ZGB 919)

Eigentum bezeichnet das umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht an einer Sache. Das bedeutet, als Eigentümer/in kannst du über eine Sache

  • herrschen: sie benutzen, aufbewahren oder lagern.
  • verfügen: sie verkaufen, verschenken, ausleihen oder  entsorgen.

Das Sachenrecht unterscheidet 2 Arten von Eigentum:

  • Das Eigentum an beweglichen Sachen (Fahrniseigentum)
  • Das Eigentum an unbeweglichen Sachen (Grundeigentum)

Besitzer/in einer Sache ist, wer die tatsächliche Gewalt über sie hat. Häufig ist damit der Eigentümer auch der Besitzer.

Wenn du deine Sache jemanden geliehen hast, bist du weiterhin Eigentümer und der Borger ist der Besitzer und darf die Sache benutzen.