Vertragsarten

Das Schweizerische Obligationenrecht regelt in der 2. Abteilung die einzelnen Vertragsverhältnisse (sog. OR BT = OR Besonderer Teil). 

Es gibt drei grosse Vertragsgruppen:

  • Veräusserungsverträge
  • Gebrauchsüberlassungsverträge 
  • Arbeitsleistungsverträge.

Durch Veräusserungsverträge wird Eigentum (vgl. ZGB 641) vom einen Vertragspartner zum anderen Vertragspartner übertragen. Durch Gebrauchsüberlassungsverträge wird dagegen nur der Besitz übertragen (vgl. ZGB 919).

 

Eigentum (ZGB 641)

Besitz (ZGB 919)

Bezeichnet das umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht an einer Sache. Das bedeutet, als Eigentümer können Sie über eine Sache

  • herrschen: sie benutzen, aufbewahren / lagern, entsorgen.
  • verfügen: sie verkaufen, verschenken, ausleihen.

Das Sachenrecht (4. Teil des ZGB) unterscheidet 2 Arten von Eigentum:

  • Das Eigentum an beweglichen Sachen (Fahrniseigentum)
  • Das Eigentum an unbeweglichen Sachen (Grundeigentum)

Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Gewalt über sie hat. Häufig ist damit der Eigentümer auch der Besitzer.

Wenn Sie Ihre Sache jemanden geliehen haben, sind Sie weiterhin Eigentümer und der Borger ist der Besitzer und darf es lesen.

 

Bei den Arbeitsleistungsverträgen geht es um die selbständige oder unselbständige Leistung von Arbeit. Auftragnehmer und Werkunternehmer sind selbständige Unternehmer oder Unternehmerinnen. Sie arbeiten unter eigenem Namen auf eigene Rechnung und tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei einem Unternehmen angestellt und unselbständig. 

 

PRAXISTIPP

Eine Unternehmung kann nicht einfach einen Buchhalter entlassen und als selbständigen Auftragnehmer mit ihrer Buchhaltung beauftragen, um die Sozialabgaben zu sparen. Der Buchhalter muss sich bei der AHV-Zweigstelle als selbständig anmelden. Diese prüft, ob er tatsächlich selbständig ist. Hat er nur einen einzigen Auftraggeber (seinen früheren Arbeitgeber), hat er möglicherweise sogar sein Büro in dessen Geschäftsräumen u.a., dann wird die AHV-Zweigstelle den Buchhalter nicht als selbständiger Unternehmer akzeptieren. 

Sollten Sie ein entsprechendes Angebot eines Arbeitgebers erhalten, weisen Sie ihn darauf hin und nehmen Sie das Angebot nicht an. 

 

Mehr dazu HIER.

 

Vertragsgruppe

Vertragsart

OR Artikel

Parteien

Obligationen (Hauptpflichten)

Veräusserungsverträge

Kaufvertrag

184 ff.

Käufer

Kaufpreis zahlen

 

 

 

Verkäufer

Ware liefern

 

Tauschvertrag

237 f.

Tauschpartner

(„Verkäufer“)

Tauschsache übergeben

 

 

 

Tauschpartner

(„Käufer“)

Tauschsache übergeben

 

Schenkung

239 ff.

Schenker

Zuwendung unter Lebenden gewähren
 

 

 

 

Beschenkter

„ohne Gegenleistung“

(einseitiger Vertrag!)

Gebrauchsüberlassungs-verträge

Mietvertrag

253 ff.

Vermieter

Mietsache zum Gebrauch überlassen

 

 

 

Mieter

Mietzins bezahlen

 

 

Pachtvertrag

275 ff.

Verpächter

Pachtsache zum Gebrauch und zur Nutzung überlassen

 

 

 

Pächter

Pachtzins bezahlen

 

 

Gebrauchsleihe

305 ff.

Verleiher

Bestimmte Sache* zum unentgeltlichem Gebrauch

 

 

 

Entlehner

Rückgabe der Sache

 

 

Darlehensvertrag

312 ff.

Darleiher

Geld oder andere vertretbare Sache* übertragen

 

 

 

Borger

Rückerstattung

 

Arbeitsleistungsverträge

Einzelarbeitsvertrag

319 ff.

Arbeitgeber

Lohnzahlung

 

 

 

 

Arbeitnehmer

Arbeitsleistung

 

 

Lehrvertrag

344 ff.

Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb)

Ausbildung

 

 

 

Lernende Person

Arbeitsleistung

 

 

Gesamtarbeitsvertrag

356 ff.

Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände

Gemeinsame Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis

 

 

 

Arbeitnehmerverbände
 

(Ein GAV steht in der Hierarchie öher als der EAV)

 

Werkvertrag

363 ff.

Unternehmer

Herstellung eines Werkes
 

 

 

 

Werkbesteller

Leistung einer Vergütung
 

 

Einfacher Auftrag

394 ff.

Auftraggeber

(Leistung einer Vergütung nur wenn vereinbarte oder üblich, OR 394 III).

 

 

 

Beauftragter

Übertragene Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss besorgen

*Die deutsche Sprache ist hier sehr präzise: "Ich borge mir 4 Eier zum Kuchenbacken." -> Die Eier sind sog. Gattungs-sachen (=vertretbare Sache). Ich verbrauche sie, besorge neue Eier und gebe diese zurück. "Ich leihe mir dein Auto." -> Das Auto ist eine Speziessache (individuell-bestimmte Sache). Ich muss genau das ausgeliehene Auto zurückgeben. 

 

Zum Üben

1. Vertragsarten (Eigentumsübertragungs- und Gebrauchsüberlassungsverträge)

2. Vertragsarten (Arbeitsleistungsverträge)