Handlungsfähigkeit

Tatbestand: 

Art. 12 (Legaldefinition)

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

Art. 13

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Tatbestandsmerkmale:

Sind beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Einigung) 

Rechtsfolge: 

Sind beide Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss erfüllt, waren die Vertragsparteien handlungsfähig. Damit ist der Vertrag aus diesem Aspekt rechtsgültig zustande gekommen.

 

 

Beispiele:

(1) Selina kauft sich mit 18 Jahren ihr erstes eigenes Auto. Schon lange hat sie darauf gespart und sie freut sich mit ihrer Freundin im Sommer endlich einen Roadtrip nach Italien machen zu können. Den Führerschein hat sie bereits in der Tasche. 

(2) Selina verspricht ihrer Freundin im Ausgang ihr ihr neues Auto zu schenken. Am nächsten Morgen kann sie sich kaum daran erinnern. Sie war am Vorabend sehr betrunken gewesen. Ihr fehlte für eine rechtsgültige Schenkung die Urteilsfähigkeit. Da ihre Freundin die Schenkung auch kaum wird beweisen können, ist der Vertrag auf jeden Fall nichtig (ungültig).