Erlöschen von Obligationen

Obligationen (Verpflichtungen) aus Verträgen, unerlaubten Handlungen oder ungerechtfertigten Bereicherungen erlöschen durch:

Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfristen geht die Erzwingbarkeit oder Durchsetzbarkeit einer Forderung unter. Die Obligation besteht zwar noch, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden.

Art. 127 OR

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. 

Art. 128 OR

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

1.
für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere perio­di­sche Leistungen;
2.
aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3.
aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besor­gung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Proku­rato­ren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Ar­beitneh­mern.

 

 

PRAXISTIPP

Die Gültigkeit von Gutscheinen ist im Gesetz nicht speziell geregelt. Es sind die allg. Regeln des Vertragsrechts anwendbar. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Grenzen kann die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen von den Parteien bei dessen Kauf festgelegt werden.

Die folgenden gesetzlichen Grenzen müssen in Betracht gezogen werden:

  • Gutscheine ohne Verfalldatum: Ist auf einem Gutschein kein Ablaufdatum aufgedruckt («gültig bis…») gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese betragen je nach Art der Forderung 5 oder 10 Jahre. Gutscheine für kleinere Waren wie Bücher, Kleider, Lebensmittel, für ein Essen im Restaurant oder für eine Massage laufen nach 5 Jahren ab. Bei Gutscheinen für Hotelübernachtungen, Reisen, Theaterbesuche oder Wellnesseintritte beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
  • Gutscheine mit Verfalldatum: Häufig ist auf Gutscheinen eine beschränkte Gültigkeit aufgedruckt, zum Beispiel ein oder zwei Jahre. Diese Fristen sind kürzer als die Fristen im Obligationenrecht. Wer auf die gesetzlichen Fristen bestehen will, müsste in einem Streitfall gegen den Geschäftsinhaber klagen. Weil es bei Gutscheinen meist um geringe Beträge geht, lohnt sich dieser Aufwand kaum.

Die Rechtslage bei Gutscheinen mit Verfalldatum ist nicht abschliessend geklärt. In einem erstinstanzlichen Urteil von 2020 hat der Kläger gewonnen und die Gültigkeit von Tickets für eine Ballonfahrt wurde von zwei auf 10 Jahre heraufgesetzt. Mehr Informationen HIER.