Korrekter Inhalt

Tatbestand

Art. 20 OR

1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

Tatbestandsmerkmale

  • unmöglicher
  • widerrechtlicher
  • gegen die guten Sitten verstossender

Vertragsinhalt.

 

Rechtsfolge 

Der Vertrag ist nichtig.

 

"Nichtig" bedeutet von Anfang an ungültig. Die Nichtigkeit unterscheidet sich von der Anfechtbarkeit. Ein nichtiger Vertrag kann keine Gültigkeit entfalten. Ein anfechtbarer Vertrag aufgrund eines Willensmangels ist so lange gültig, bis eine Partei den Vertrag anficht. Es ist auch möglich, dass die Partei darauf verzichtet und den Vertrag trotz des Willensmangels gelten lässt. 

 

Beispiele

(1) Jemand verkauft Grundstücke auf dem Mond. 

(2) Drogendeal, Auftragsmord

(3) Vertrag über "Erbschleicherei" (Früher: Dienstleistung einer Prostituierten; heute wird diese Dienstleistung als Auftragsverhältnis anerkannt, Prostituierte sind dadurch auch z.B. sozialversicherungsmässig geschützt).