Unerlaubte Handlung

Eine Obligation kann durch eine unerlaubte Handlung entstehen. Wer einem anderen durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden zufügt, haftet für dessen Schaden.

Folgende Arten der Haftung werden unterschieden: 

Art. 41 OR ist die Grundnorm des schweizerischen Haftpflichtrechts und regelt die Verschuldenshaftung:

 

Tatbestand

Art. 41 OR

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Ab­sicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer ge­gen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

Tatbestandsmerkmale

Die Haftung eines Schädigers ist an vier Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Er wird haftpflichtig, wenn der Geschädigte folgendes beweisen kann:

Rechtsfolge:

Der Schädiger muss Schadenersatz zahlen.

 

Beispiel:

Sie üben in Ihrem Garten den Abschlag beim Golf. Mit einem starken Schuss treffen Sie die Windschutzscheibe eines parkierten Autos auf der anderen Seite des Gartenzauns. Die Scheibe bricht. 

 

 

Haftung und Haftpflicht

Haftung bedeutet die Verantwortung für einen Schaden zu übernehmen. "Ich hafte für den Schaden" heisst also, dass ich den Schaden eines Dritten bezahlen muss. Die Haftpflicht ist entsprechend meine Pflicht für den Schaden einzustehen. Das Risiko für einen Schaden einstehen zu müssen, lässt sich versichern.

 

Eine wichtige obligatorische Versicherung ist die Motorfahrzeughalterhaftpflichtversicherung. Diese deckt die Schäden ab, die Ihr Fahrzeug bei Drittpersonen verursacht. Die Schäden an Ihrem Fahrzeug sind dagegen durch eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung abgedeckt, nicht durch die Haftpflichtversicherung.

 

Eine Privathaftpflichtversicherung ist zwar nicht obligatorisch, aber sie gehört in der Schweiz zu den bedeutendsten Versicherungen. Sie haften, wenn Sie jemandem, gewollt oder ungewollt, Schaden zufügen (sog. Verschuldenshaftung). Sie sind also verpflichtet, für diesen Schaden aufzukommen. Sie haften auch dann, wenn Personen, Tiere oder Sachen, für die Sie verantwortlich sind, einen Schaden gegenüber Dritten verursachen (sog. Kausalhaftung). Ihre Versicherung überprüft OR 41 ff., um festzustellen, ob Sie haftbar sind und ob Ihre Versicherung die Kosten des Schadens für Sie übernimmt.

 

Beispiele:

Wenn Sie die Brille Ihres Kollegen beschädigen, wenn Ihr Kind beim Spielen mit dem Ball das Fenster der Nachbarin zerschlägt, wenn Ihr Hund einen Passanten angreift und dessen brandneuen Ledermantel zerreisst oder wenn ein Blumentopf von Ihrem Balkon auf das darunter parkierte Auto fällt, dann sind Sie haftpflichtig.

 

Jeder haftet mit seinem ganzen Vermögen und auch mit dem aktuellen und dem zukünftigen Einkommen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie eine Privathaftpflichtversicherung für sich und Ihre Familie abschliessen. 

 

Praxistipp 1

Achten Sie bei der Auswahl Ihrer Versicherung auch darauf, welche zusätzlichen Optionen es gibt.

Eine mögliche Zusatzdeckung der Privathaftpflichtversicherung ist die Fremdlenkerversicherung. Leihen Sie sich ab und zu das Auto eines Freundes aus, der nicht im selben Haushalt wohnt? Dann lohnt es sich, diesen Zusatz zu prüfen. 

Stellen Sie sich vor, Sie fahren Ihren betrunkenen Freund mit seinem Auto vom Ausgang nach Hause. Aufgrund einer Unachtsamkeit kommt es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Schäden, die die Drittperson betreffen, sind durch die Motorfahrzeughalterhaftpflicht abgedeckt. Die Schäden am eigenen Auto unter Umständen nicht, da der Halter das Auto nicht gelenkt hat. Seine Kaskoversicherung wird auf Sie zurückkommen. Durch die Fremdlenkerversicherung ist der Schaden am geliehenen Fahrzeug gedeckt. 

 

Praxistipp 2

Wichtig ist auch, dass Sie sich klar sind, welche Risiken genau versichert sind und ob z.B. Ausschlüsse wegen Grobfahrlässigkeit bestehen (Grobfahrlässigkeit = Sie nehmen in Kauf, dass ein Schaden entstehen könnte).

 

Praxistipp 3

Beachten Sie, dass für die Miete von Wohnungen in der Regel ein Haftpflichtversicherungsnachweis vorgelegt werden muss, obwohl die Privathaftpflichtversicherung nicht obligatorisch ist. Damit sind Sie für Mieterschäden in der Wohnung versichert. Ebenso deckt die Privathaftpflicht auch Schäden ab, die Sie durch Ihr Fahrrad Dritten verursachen (bis 2012 gab es dafür die Velo-Vignette).