Ungerechtfertigte Bereicherung

Art. 62 OR ist die Grundnorm des schweizerischen Haftpflichtrechts.

 

Tatbestand

Art. 62 OR

1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nach­träglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. 

Tatbestandsmerkmale

Absatz 1 enthält folgende Tatbestandsmerkmale:

  • ungerechtfertigterweise
  • aus dem Vermögen eines anderen

In Absatz 2 wird erklärt, was "ungerechtfertigterweise" bedeutet. Für eine Zuwendung gibt es keinen gültigen Grund (Beispiel 1), dieser wird nicht verwirklicht (Beispiel 2) oder fällt nachträglich weg (Beispiel 3). 

 

Rechtsfolge:

Der Bereicherte muss die Bereicherung zurückerstatten.

 

 

Beispiele:

(1) Sie bezahlen aus Versehen eine Rechnung doppelt ein. Da Sie die Rechnung bereits bezahlt haben und damit die Obligation erfüllt wurde, besteht für Ihre geleistete Zuwendung kein gültiger Grund. Der Bereicherte muss Ihnen den Betrag zurückerstatten. // Sie leisten eine Geldzahlung für einen nichtigen Vertrag.

(2) Sie haben für Ihre neue Wohnung die Kaution bezahlt. Der Mietvertrag kommt in der Folge nicht zustande. Sie fordern die Kaution zurück. 

(3) Aufgrund eines Willensmangels wird ein Vertrag erfolgreich angefochten. Bereits erfüllte (Teil-) Leistungen werden aufgrund von OR 62 zurückverlangt.