Rechtsdurchsetzung in der Schweiz

 

Die Normenhierarchie hat Auswirkungen auf den Instanzenweg zur Rechtsdurchsetzung oder anders ausgedrückt auf unsere Gerichtsorganisation. Es gibt Bundesgerichte, kantonale Gerichte (Beispiel Luzern) und Bezirksgerichte (Beispiel Luzern).

 

Der Instanzenweg

Bei einem Rechtsstreit gilt folgender Instanzenweg:

  1. Bezirks- / Amts- bzw. Kreisgericht
  2. Kantonsgericht
  3. Bundesgericht.

Bei Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist dem gerichtlichen Instanzenweg eine Schlichtungsbehörde vorangestellt (Beispiele Kanton Luzern Schlichtungsbehörde für Miete und PachtSchlichtungsbehörde Arbeit). In diesen Fällen müssen die Parteien zuerst ein Schlichtungsverfahren durchlaufen. Nur wenn dieses zu keinem Resultat führt, erhalten die Parteien einen Weisungsschein, mit dem sie vor Bezirksgericht die Klage einreichen können. So sollen die Gerichte entlastet und häufige Streitigkeiten einfacher und kostengünstiger beigelegt werden.

 

Die Schweiz verfügt über kein Verfassungsgericht, d.h. es gibt kein Gericht, welches unsere Verfassung auf Übereinstimmung mit unserer Rechtsordnung überprüft. Dies liegt darin begründet, dass das Volk als Souverän das Recht hat, jede Regel in die Bundesverfassung aufzunehmen, die es will (Volksinitiative). Würde dies von einer unabhängigen Instanz überprüft und allenfalls sogar korrigiert, wäre das Volk nicht mehr der höchste Souverän im Schweizerischen Sinne der halb-direkten Demokratie. Eine Übersicht findest du HIER.