Richtige Form

Tatbestand

Art. 11 OR

1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

Tatbestandsmerkmale

  • Das Gesetz schreibt eine besondere Form vor.
  • Der Vertrag wurde in dieser besonderen Form verfasst.

          oder

  • Das Gesetz schreibt keine besondere Form vor. 
  • Der Vertrag wurde in keiner besonderen Form verfasst.

Rechtsfolge 

Der Vertrag ist gültig (weil die vorgeschriebene Form eingehalten wurde)

oder

Der Vertrag ist mündlich gültig (weil das Gesetz keine besondere Form vorschreibt).

 

Erläuterungen zu den Tatbestandsmerkmalen

Mit "Gesetz" ist geschriebenes Recht gemeint (Verfassung, Gesetz, Verordnung). In der Regel finden sich Formvorschriften auf Gesetzesstufe. Im Obligationenrecht finden sich Formvorschriften in der 2. Abteilung "Besondere Vertragsverhältnisse" oder in der 3. Abteilung "Handelsgesellschaften und die Genossenschaft". Im Zivilgesetzbuch finden sich Formvorschriften v.a. im Familien- und Erbrecht.

 

Als "besondere Form" gelten folgende Formen der Schriftlichkeit:

Form der Schriftlichkeit

Erklärung

Einfache Schriftlichkeit

Der Inhalt des Vertrages wird aufgeschrieben. Der Vertrag wird durch eigenhändige Unterschrift oder durch elektronische Signatur (OR 14).

 

Qualifizierte Schriftlichkeit

Zur Gültigkeit verlangt das Gesetz, dass nebst der Unterschrift noch weitere Teile des Vertrages eigenhändig eingesetzt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Beispiele:

-       ZGB 505 verlangt, dass ein eigenhändiges Testament vollständig von Hand niedergeschrieben sein muss.  

-      Gemäss OR 269d muss der Vermieter für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung ein vom Kanton vorgeschriebenes Formular mit Rechtsmittelbelehrung verwenden.

 

Öffentliche Beurkundung

Eine urkundsberechtigte Person, in der Regel ein Notar, prüft, ob bei einem Vertrag alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Ist das der Fall, bezeugt dies der Notar auf dem Vertrag mit seiner Unterschrift und einem Stempel.

 

Beispiele:

-        Grundstückkaufvertrag, OR 216

-        Ehevertrag, ZGB 184

 

 

Erläuterung zur Rechtsfolge

Verträge, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, sind mündlich (formfrei, formlos) gültig. 

Die Formfreiheit stellt einen Aspekt der Vertragsfreiheit dar. 

Verträge, für die der Gesetzgeber eine besondere Form vorschreibt, sind nichtig (von Anfang an ungültig), wenn die Form nicht eingehalten wurde.