Tatbestand
1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
Tatbestandsmerkmale
oder
Rechtsfolge
Der Vertrag ist gültig (weil die vorgeschriebene Form eingehalten wurde)
oder
Der Vertrag ist mündlich gültig (weil das Gesetz keine besondere Form vorschreibt).
Erläuterungen zu den Tatbestandsmerkmalen
Mit "Gesetz" ist geschriebenes Recht gemeint (Verfassung, Gesetz, Verordnung). In der Regel finden sich Formvorschriften auf Gesetzesstufe. Im Obligationenrecht finden sich Formvorschriften in der 2. Abteilung "Besondere Vertragsverhältnisse" oder in der 3. Abteilung "Handelsgesellschaften und die Genossenschaft". Im Zivilgesetzbuch finden sich Formvorschriften v.a. im Familien- und Erbrecht.
Als "besondere Form" gelten folgende Formen der Schriftlichkeit:
Form der Schriftlichkeit |
Erklärung |
Einfache Schriftlichkeit |
Der Inhalt des Vertrages wird aufgeschrieben. Der Vertrag wird durch eigenhändige Unterschrift oder durch elektronische Signatur (OR 14).
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Qualifizierte Schriftlichkeit |
Zur Gültigkeit verlangt das Gesetz, dass nebst der Unterschrift noch weitere Teile des Vertrages eigenhändig eingesetzt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele: - ZGB 505 verlangt, dass ein eigenhändiges Testament vollständig von Hand niedergeschrieben sein muss. - Gemäss OR 269d muss der Vermieter für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung ein vom Kanton vorgeschriebenes Formular mit Rechtsmittelbelehrung verwenden.
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Öffentliche Beurkundung |
Eine urkundsberechtigte Person, in der Regel ein Notar, prüft, ob bei einem Vertrag alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Ist das der Fall, bezeugt dies der Notar auf dem Vertrag mit seiner Unterschrift und einem Stempel.
Beispiele: - Grundstückkaufvertrag, OR 216 - Ehevertrag, ZGB 184
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Erläuterung zur Rechtsfolge
Verträge, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, sind mündlich (formfrei, formlos) gültig.
Die Formfreiheit stellt einen Aspekt der Vertragsfreiheit dar.
Verträge, für die der Gesetzgeber eine besondere Form vorschreibt, sind nichtig (von Anfang an ungültig), wenn die Form nicht eingehalten wurde.