Heiraten

Die Ehe als rechtliches Institut stellte bis 2020 "die Willenseinigung zwischen Mann und Frau zur Begründung einer auf Dauer angelegten und öffentlich anerkannten Lebensgemeinschaft und die gesetzlich geordnete Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts (heterosexuell) mit Ausschliesslichkeitscharakter" (BGE 65 II 133, E.1) dar. 

Die Definition wird bleiben, aber seit der Annahme der "Ehe für alle" (siehe HIER) wird sie auf die Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts erweitert. 

 

Üblicherweise verloben sich Paare zuerst, d.h. eine Person stellt der anderen die Frage aller Fragen: «Möchtest du mich heiraten?» Die Verlobung ist aber rechtlich nicht zwingend, es ist auch keine Verlobungszeit bestimmt. Rechtlich gilt ein Paar offiziell als verlobt, sobald es das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandesamt gestellt hat. Die Verlobten erhalten innerhalb von 6 Monaten seit Gesuchstellung einen Trauungstermin. Beim Vorbereitungsverfahren werden die Ehevoraussetzungen gemäss Art. 94 ZGB und die Ehehindernisse nach Art. 95 ZGB und Art. 96 ZGB geprüft und der zukünftige Name der Familie bestimmt.

 

 

Vorbereitungs- Verlobung verfahren (ZGB 90 ff.) (ZGB 97 ff.) Trauung Zivilstandesamt (ZGB 101 ff.) Religiöse oder zeremonielle Trauung (vgl. ZGB 90 III)

 

Die Trauung beim Zivilstandesamt dauert in der Regel nur 15 bis 20 Minuten und ist grundsätzlich ein behördlicher Akt. Die Verlobten unterschreiben die Eheurkunde, nachdem die Zivilstandesbeamtin oder der Zivilstandesbeamte sie über die wichtigsten Rechte und Pflichten in der Ehe gemäss ZGB aufgeklärt hat. Zwei handlungsfähige Trauzeugen bezeugen die Eheschliessung durch ihre Unterschrift.

Auch wenn Zivilstandesämter heute eine festliche Trauung ermöglichen und teilweise auch spezielle Lokalitäten anbieten (historischer Rathaussaal in Luzern, Trauungen in Schlössern), wünschen sich viele Paare dennoch eine grosse Hochzeit in einer Kirche oder an einem anderen selbst gewählten Ort. Eine religiöse oder auch eine freie zeremonielle Trauung darf gemäss Art. 90 Abs. 3 ZGB erst nach der standesamtlichen Trauung durchgeführt werden.

 

Die Ehevoraussetzungen

Art. 94 ZGB (ab 1.1.22)

Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind. 

 

Zum Begriff der Urteilsfähigkeit HIER.

 

Die Ehehindernisse

Art. 95 ZGB

1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.

2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner ange­stammten Familie anderseits nicht auf.

Die Eheschliessung zwischen Eltern und ihren Kindern sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern ist verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verwandtschaft durch Abstammung oder Adoption bedingt ist. Auch Personen, die bereits verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können nicht heiraten. Es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass die frühere Ehe oder Partnerschaft durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bzw. Partners aufgelöst wurde:

Art. 96 ZGB (ab 1.1.22)

Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

 

Das Namensrecht

Das Namensrecht wurde in den letzten Jahrzehnten laufend liberalisiert. Es gab einige Gesetzesänderungen bis zur heutigen Version:

Art. 160 ZGB (ab 1.1.22)

1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.

2 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

3 Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. 

Die Ehewirkungen

Die Wirkungen der Ehe sind in Art. 159 – 180 ZGB beschrieben. Weiter zu beachten sind die erbrechtlichen Regeln (Art. 462 ZGB) sowie die gemeinsame Besteuerung und die Auswirkungen auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

 

Ehegatten werden gemeinsam besteuert. Sie füllen zusammen die Steuererklärung aus, ihr Einkommen und Vermögen wird zusammengerechnet. Wegen der Steuerprogression bezahlen Ehepaare oft höhere Steuern als unverheiratete Paare. Diese als «Heiratsstrafe» bezeichnete Benachteiligung wird teilweise ausgeglichen, indem Ehepaare höhere Steuerabzüge als Nichtverheiratete vornehmen können.

Aus der AHV erhalten Ehegatten im Gegensatz zu unverheirateten Paaren im Alter nicht zwei volle Renten, sondern höchstens 150 Prozent der Maximalrente. Allerdings haben Ehegatten Anspruch auf eine Witwer- bzw. Witwenrente aus der AHV, falls ihr Partner stirbt. Unverheiratete Paare haben darauf keinen Anspruch.