Einleitungsartikel

 

 Die Einleitungsartikel beinhalten allgemeine Grundsätze, die für das ganze Privatrecht gelten:

Grundsatz Artikel Inhalt Beispiel
Anwendung des Rechts Art. 1 ZGB

Das Gericht hat die drei Rechtsquellen zu beachten: 

1. Geschriebenes Recht

2. Gewohnheitsrecht

3. Richterrecht

Das Gesetz beantwortet nicht, was rechtlich ein Schaden ist. Wenn etwa ein Kollege Ihr Handy fallen lässt, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Aber was genau ist der Schaden? Die Kosten für die Reparatur? Der Preis für ein neues Handy? Oder der Preis für ein gleichwertiges Occassionsgerät? Das Bundesgericht hat in dieser Frage bereits oft Entscheide gefällt, auf die sich die Gerichte abstützen können. 
Handeln nach Treu und Glauben Art. 2 Abs. 1 ZGB Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Verlangt wird demnach ein faires und anständiges Verhalten.  Wer eine Seilbahn für Wintersportler/innen betreibt, ist nach Treu und Glauben verpflichtet, gefährliche Stellen (z.B. Felsblöcke) auf der Skipiste zu sichern. 
Verbot des Rechtsmissbrauchs  Art. 2 Abs. 2 ZGB Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz. Ihr Nachbar errichtet auf seinem Grundstück eine Mauer, nur um Ihnen die Aussicht zu verbauen. Dies ist ein offenbarer Rechtsmissbrauch. Sie können also vor Gericht erstreiten, dass der Nachbar die Mauer wieder abreissen muss, obwohl er auf seinem Grundstück eigentlich eine Mauer bauen dürfte.
Guter Glaube Art. 3 ZGB Manche Bestimmungen knüpfen eine Rechtsfolge an das fehlende Unrechtsbewusstsein eines Beteiligten, den sogenannten guten Glauben. Im Zweifel geht man davon aus, dass jemand gutgläubig ist. Allerdings darf sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer nicht aufmerksam genug war. Er gilt als bösgläubig.

Sie kaufen von einem Kollegen ein Handy. Was Sie nicht wissen: Ihr Kollege ist gar nicht Eigentümer des Mobiltelefons, er hat es nur von einem Freund ausgeliehen. Weil sie gutgläubig waren, sie also keinen Grund hatten, ihrem Kollegen zu misstrauen, gehört das Handy nun trotzdem Ihnen. Der Freund kann es von Ihnen also nicht zurückverlangen. Er kann aber von Ihrem Kollegen Schadenersatz verlangen (Art. 714 Abs. 2 ZGB und Art. 933 ZGB).

Hätten Sie gewusst oder wissen können, dass das Handy nicht Ihrem Kollegen gehörte, wären Sie bösgläubig gewesen. Sie hätten in diesem Fall das Handy zurückgeben müssen und den Kaufpreis vom Kollegen zurückfordern können. 

Beweisregel Art. 8 ZGB Grundsätzlich hat derjenige eine Tatsache zu beweisen, der daraus Rechte ableitet. Behauptet ein Verkäufer, er habe von Ihnen Anspruch auf einen Kaufpreis, muss er den Abschluss des Kaufvertrags nachweisen. Behaupten Sie, Sie hätten den Kaufpreis bereits bezahlt, müssen Sie die Zahlung, z.B. mit einer Quittung, beweisen.