Rechtsstaatlichkeit

Mit Rechtsordnung bezeichnen wir die Gesamtheit der in einem umschriebenen Anwendungsraum (z.B. das Recht eines Staates) gültigen rechtlichen Normen (=Regeln, Bestimmungen, Gesetzesartikel).

Damit von Rechtsordnung im engeren Sinn gesprochen werden kann, muss es sich bei dem Staat um einen Rechtsstaat handeln.

 

Der Rechtsstaat Schweiz hat folgende Merkmale:

  • Die Staatsgewalt ist geteilt.
  • Es gilt das Legalitätsprinzip.
  • Staatliche Behörden handeln nach öffentlichem Interesse und verhältnismässig.
  • Alle Menschen werden rechtlich gleich behandelt.
  • Alle Menschen haben das Recht, von staatlichen Behörden ohne Willkür und fair behandelt zu werden. 

 

Rechtsstaatliche Merkmale

Erklärung

Gewaltenteilung

Die Macht des Staates ist in drei unabhängig voneinander agierende Gewalten aufgeteilt: 

  • Legislative (die rechtsetzende Gewalt; Parlament)
  • Exekutive (die ausführende Gewalt; Regierung)
  • Judikative (die rechtsprechende Gewalt)

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Grundsätze rechts-staatlichen Handelns

Die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns sind in der Schweizerischen Bundes-verfassung geregelt:

 

Art. 5 BV

 

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

 

Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass eine staatliche Behörde nur entsprechend rechtlicher Regeln handeln darf. Für jedes staatliche Handeln braucht es eine Rechtsgrundlage (z.B. dürfen Steuern nur aufgrund der Steuergesetze eingefordert werden).

Treu und Glauben bedeutet Fairness (Art. 5 Abs. 3 BV). 

 

Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und damit gleich zu behandeln. 

Art. 8 BV

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tat­sächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behin­derten vor.

 

Rechtssicherheit bzw. Willkürverbot

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

 

Willkürliches Verhalten von Behörden bedeutet, dass Sie ohne sachlichen Grund handeln (z.B. verhaftet mich die Polizei, obwohl sie nur vermuten, dass ich eine Straftat begangen habe, es gibt keine ausreichenden Beweise für eine Verhaftung). Wir könnten Willkür umgangssprachlich auch als "Schikane" bezeichnen.

Treu und Glauben bedeutet moderner ausgedrückt "Fairness". Es müssen alle von Behörden fair behandelt werden.

 

 

Interaktive Wissenskarte "Systemanalyse Schweiz"

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