Erfüllung von Obligationen

Die Frage nach der korrekten Erfüllung stellt sich vor allem beim Vertrag. Die Regeln des OR sind dispositiv, d.h. die Parteien können eigene Vereinbarungen treffen, wie sie die Leistungen ihres Vertrags erfüllen wollen. Blieb eine Frage vertraglich ungeklärt und führt zu einem Rechtsstreit, kommen ergänzend die abänderbaren Regeln des OR zu Anwendung:

Beispiele:

(1) Gesetzlicher "Normalfall":

  • Ich gehe in einen Laden (jeder Verkäufer, jede Verkäuferin kann erfüllen; OR 68) und
  • suche mir z.B. eine Kaffeemaschine (Gattungssache; OR 71) aus.
  • Ich gehe zur Kasse und bezahle den vollen Preis (OR 69 I)
  • direkt im Laden (OR 74 II Ziff. 1) und erhalte dafür die Kaffeemaschine (OR 74 II Ziff. 3).

Kaufsache und Kaufpreis werden sofort nach Vertragsabschluss fällig (Mahngeschäft). Die Parteien erfüllen gleichzeitig (Bargeschäft). 

 

 

(2) Bestellung von Waren zum Weiterverkauf:

  • Verfalltagsgeschäft: Es wird ein Liefertermin vereinbart.
  • Kreditgeschäft: Im B2B-Bereich werden in der Regel Rechnungen gestellt. 

 

(3) Bestellung einer Hochzeitstorte:

  • Fixgeschäft: Die Torte muss am Hochzeitstag geliefert werden. Eine verspätete Lieferung ist nutzlos (vgl. OR 108 Ziff. 3).
  • In der Regel wird vom Confiseur eine (teilweise) Vorauszahlung verlangt. 

 

(3) Online-Shopping:

  • Mahngeschäft: Es werden Lieferfristen angegeben (z.B. Lieferung in den nächsten 3-5 Werktagen), die nicht klar bestimmt sind. Die AGB regeln üblicherweise das genaue Vorgehen bei Lieferverzug.
  • Kredit- oder Vorauszahlungsgeschäft: Dem Kunden werden verschiedene Zahlungsoptionen angeboten.

Da es sich bei den Erfüllungsregeln um sog. Nebenpunkte eines Vertrages handelt (vgl. Art. 2 OR), können diese auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den AGB, festgehalten werden. 

Mehr zu AGB HIER.

 

Vertragssicherung

Um die Vertragserfüllung abzusichern, können die Vertragsparteien die sog, Sicherungsmittel einsetzen:

  • Realsicherheiten
  • Personalsicherheiten

 

Realsicherheiten

Personalsicherheiten

Hier haften Sachen zur Sicherstellung der Vertragserfüllung.

 

Hier haftet eine Person mit ihrem Vermögen für die Vertragserfüllung einer Partei.

Fahrnispfand (Art. 884 ff. ZGB)

Eine bewegliche Sache haftet.

Bürgschaft (Art. 492 ff. OR)

Eine Person übernimmt die Verpflichtung des Hauptschuldners, falls dieser nicht leistet.

 

Grundpfand (Art. 793 ff. ZGB)

Ein Grundstück haftet.

Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR)

Eine Vertragspartei zahlt einen vorbestimmten Betrag, falls der Vertrag nicht (gehörig) erfüllt wird.

 

Kaution (z.B. Art. 257e OR)

Ein hinterlegter Geldbetrag haftet.

Zession (Art. 164 ff. OR)

Ein Gläubiger überträgt seine Forderung an einen anderen Gläubiger.

 

Retentionsrecht (Art. 895 ff. ZGB)

Eine bewegliche Sache darf bis zur Schuldbegleichung zurückbehalten werden.

 

 

Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ff. ZGB)

Eine Sache bleibt bis zur Schuldbegleichung im Eigentum des Verkäufers.

 

 

Reuegeld (Art. 158 OR)

Eine vereinbarte Entschädigung, die bei eventuellem Vertragsrücktritt bezahlt werden muss.