Schaden

Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn ist die unfreiwillige Vermögenseinbusse des Geschädigten.

Er kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. 

 

Das Bundesgericht definiert den Schaden nach der sogenannten Differenztheorie: 

Schaden = Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand des Geschädigten und dem mutmasslichen Vermögensstand, den er ohne das schädigende Ereignis hätte.

Vgl. BGE 129 III 332

 

 

Personenschaden

Personenschaden ist der Schaden infolge Tötung oder Körperverletzung einer Person.

Der Personenschaden ist nicht die Körperverletzung oder Tötung an sich (das wären strafrechtliche Delikte), sondern der finanzielle Nachteil, der daraus entsteht. 

Die Schadensposten bei Tötung sind (Art. 45 OR):

  • Bestattungskosten
  • Kosten versuchter Heilung und Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit bis zum Tode
  • Versorgerschaden
Art. 45 OR

1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsun­fä­higkeit Ersatz geleistet werden.

3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

 

Wer den Tod einer Person zu verantworten und die Bestattungskosten dem Geschädigten zu ersetzen hat, kann nicht geltend machen, dass der Tod in nächster Zeit aus einem anderen Grund ohnehin eingetreten wäre, namentlich aufgrund des hohen Alters des Opfers (vgl. BGer 4A_14/2009).

 

Die Schadensposten bei Körperverletzung sind (Art. 46 Abs. 1 OR):

  • Heilungskosten
  • finanzielle Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit
  • Pflege- und Betreuungskosten
  • Haushaltsschaden
  • Anwaltskosten
Art. 46 OR

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teil­weiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abän­de­rung vorbehalten.

 

Sachschaden

Sachschaden ist der finanzielle Nachteil, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht. Grundsätzlich sind sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch das Schadensereignis entstanden sind.

Die einzelnen Schadensposten sind:

  • Reparaturkosten
  • Wiederbeschaffungskosten
  • Wertminderung / Wertverlust
  • Mietkosten für Ersatzsache
  • Verlust von Nutzungsvorteilen
  • Einkommensausfall / Umsatz- und Gewinneinbusse

 

Genugtuung

Die Leistung einer Genugtuungssumme (umgangssprachlich auch "Schmerzensgeld") hat die Funktion, eine bereits erlittene körperliche oder seelische Verletzung des Opfers auszugleichen.

Art. 47 OR

Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genug­tuung zusprechen.

Art. 49 OR

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder­gutgemacht worden ist.

2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.