Personenrecht

Das Personenrecht beschäftigt sich mit der Frage, wer überhaupt am Rechtsleben teilhaben kann. Nur die sogenannten Rechtssubjekte können Rechte und Pflichten haben. Rechtssubjekte sind:

Jeder einzelne Mensch gilt rechtlich gesehen als natürliche Person mit Rechten und Pflichten. 

Juristische Personen sind Personenverbindungen, die selbständig Rechte erwerben und Pflichten haben können. 

Die juristischen Personen sind Gebilde des Rechts (daher die Bezeichnung «juristisch»). Auch wenn sie sich häufig aus einzelnen Menschen bzw. natürlichen Personen zusammensetzen, werden sie rechtlich als eine Einheit, als eine Person behandelt. Juristische Personen sind Vereine, Aktiengesellschaften, GmbH’s oder Genossenschaften.

Der Gesetzgeber verleiht den juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsfähigkeit (Art. 53 ZGB) und die Handlungsfähigkeit (Art. 54 ZGB), z.B. haftet eine AG gegenüber Gläubigern für ihre Schulden mit dem Gesellschaftsvermögen. Die einzelnen Aktionäre haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

Auch das Steuerrecht kennt die Unterscheidung in natürliche und juristische Personen. 

 

Von den Rechtssubjekten sind die Rechtsobjekte zu unterscheiden. Darunter versteht man den Gegenstand, auf den sich ein Recht bezieht. Alle Sachen und Immaterialgüter (Dienstleistungen und Rechte) können Vertragsinhalt sein und sind damit Rechtsobjekte.

 

Überblick über Rechte und Pflichten natürlicher Personen

Eine natürliche Person erlangt ihre (rechtliche) Persönlichkeit mit Geburt (Art. 31 ZGB). Mit Geburt ist eine natürliche Person rechtsfähig (Art. 11 ZGB), d.h. sie hat sofort bestimmte Rechte, wie z.B. den Grundrechtsschutz. Im Laufe des Lebens erreichen natürliche Personen weitere Rechte und Pflichten.

Alter Recht Pflicht
ab Geburt Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB): Die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.  
ab ca. 8 Jahren Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB): Die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln.  
ab 10 Jahren  

Sich korrekt verhalten und nicht straffällig werden.

Für Straftäter/innen zwischen 10 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht (JStGB).

bis 16 Jahre

"Schutzalter": 

 

  • Schutz der sexuellen Bedürfnisse junger Menschen vor den sexuellen Bedürfnissen älterer Menschen (vgl. Art. 187 StGB)
  • Schutz vor den schädigenden Wirkungen des Alkoholkonsums (vgl. Art. 136 StGB)

 

 
ab 16 Jahren  
ab 17 Jahren   AHV-Beitragsflicht (Art. 3 AHVG), falls erwerbstätig.
bis 18 Jahre

"Schutzalter":

 

  • Schutz vor den schädigenden Wirkungen des Konsums von "gebrannten Wassern" (Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15%;    Art. 41 lit. i AlkG)

 

 
ab 18 Jahren
  • Sich korrekt verhalten, nicht straffällig werden; ab 18 Jahren Strafbarkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht (StGB)
  • Steuerpflicht 
  • Militärdienstpflicht
ab 20 Jahren   AHV-Beitragsflicht (Art. 3 AHVG), falls bisher nicht erwerbstätig.
ab 24 Jahren   Beitragspflicht berufliche Vorsorge (2. Säule / Pension, Art. 7 BVG)
30 Jahre   Ende Militärdienstpflicht (frühestens, je nach Dienstgrad)
40 Jahre   Ende Zivilschutzpflicht
ab 64 bzw. 65 Jahren Anspruch auf AHV- (Art. 21 AHVG) und Pensionskassen-Renten (Art. 13 BVG)  

Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 27 – 28l ZGB

Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. Zudem kann niemand sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken (Art. 27 ZGB).

 

Beispiele:

(1) Ich kann keinen gültigen Vertrag abschliessen, der mich dazu verpflichtet einer Sekte anzugehören oder regelmässig Alkohol zu trinken.

(2) Übermässiges Konkurrenzverbot in Arbeitsverträgen.

 

Die Persönlichkeitsschutzrechte im ZGB gründen auf Art. 10 BV «Recht auf Leben und persönliche Freiheit» und werden ergänzt durch das Datenschutzgesetz. Weitere Infos HIER