Scheiden

Im Jahr 2020 haben in der Schweiz 35'160 Paare geheiratet (Quelle). Im gleichen Jahr wurden 16'210 Ehen wieder geschieden (Quelle). Das ergibt eine Scheidungsquote von 46%. So erstaunt es wenig, dass im Zivilgesetzbuch auf die Regeln zur Eheschliessung die Regeln zur Ehescheidung folgen.

 

Die Scheidungsvoraussetzungen

Im Unterschied zu früher ist heute für eine Ehescheidung kein besonderer Grund mehr erforderlich. Es spielt auch keine Rolle mehr, wer schuld am Scheitern der Ehe ist. Nach wie vor muss aber zwingend ein Gericht die Scheidung aussprechen.

 

Scheidung auf          

gemeinsames Begehren   

(Art. 111 f. ZGB)   

Wollen beide Ehepartner die Scheidung, können sie beim Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Wenn sie sich auch über alle Scheidungsfolgen einig sind, können sie dem Gericht gleichzeitig eine Scheidungsvereinbarung vorlegen. Das Gericht prüft diese auf Mängel und genehmigt sie, falls sie in Ordnung ist. Sind sich die Ehepartner über die Scheidungsfolgen nur teilweise oder gar nicht einig, entscheidet das Gericht über die offenen Punkte.

Scheidung auf Klage eines Ehegatten        

(Art. 114 f. ZGB)       

Will nur ein Ehegatte die Scheidung, kann sie oder er beim Gericht die Scheidung mit einer Klage verlangen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben. Vorher kann die Scheidung von einem Partner allein nur verlangt werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und deshalb die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zumutbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehepartner oder die Kinder misshandelt werden.

 

Die Scheidungsfolgen

Name

(Art. 119 ZGB)

Grundsätzlich behalten die Ehegatten nach der Scheidung ihren bisherigen Namen. Wer mit der Eheschliessung den Namen des Partners, der Partnerin angenommen hat, kann aber zu seinem Ledignamen zurückwechseln.

 

Aufteilung des Vermögens

(Art. 120 ZGB)

 

Wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung aufgeteilt wird, hängt davon ab, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben. 

Familienwohnung

(Art. 121 ZGB)

Ist einer der Ehegatten auf die bisherige Familienwohnung angewiesen (z.B. wegen der Kinderbetreuung), kann das Gericht ihm diese mit der Scheidung zuweisen. 

 

Unterhalt

(Art. 125 ff. ZGB und Art. 276 ff. ZGB)

Nach der Scheidung hat ein Ehegatte Anspruch auf Unterhaltszahlungen, wenn ihm nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte nicht berufstätig ist, weil er sich um die gemeinsamen kleinen Kinder kümmert. Darüber hinaus muss der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht leben, Unterhalt (Alimente) für die Kinder bezahlen. 

 

Berufliche Vorsorge und Alters- und Hinterlassenen-

versicherung

(Art. 122 ff. ZGB)

Mit der Scheidung werden die während der Ehe einbezahlten AHV-Beiträge und die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben hälftig unter den Ehegatten geteilt (sog. Splitting). So werden die Nachteile in der Altersvorsorge, die durch die Aufgabenteilung in der Ehe entstanden sind, ausgeglichen. Hat ein Ehegatte während der Ehe keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, weil er sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat, wird dies mit der Teilung der Pensionskassenguthaben und der AHV-Beiträge kompensiert. 

 

Sorge- und Besuchsrecht

(Art. 133 ZGB)

 

Mit der Scheidung regelt das Gericht das Sorgerecht für die Kinder und das Besuchsrecht.