Das Schweizerische Obligationenrecht regelt in der 2. Abteilung die einzelnen Vertragsverhältnisse (sog. OR BT = OR Besonderer Teil).
Es gibt drei grosse Vertragsgruppen:
Durch Veräusserungsverträge wird Eigentum (vgl. ZGB 641) vom einen Vertragspartner zum anderen Vertragspartner übertragen. Durch Gebrauchsüberlassungsverträge wird dagegen nur der Besitz übertragen (vgl. ZGB 919).
Eigentum (ZGB 641) |
Besitz (ZGB 919) |
Bezeichnet das umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht an einer Sache. Das bedeutet, als Eigentümer können Sie über eine Sache
Das Sachenrecht (4. Teil des ZGB) unterscheidet 2 Arten von Eigentum:
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Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Gewalt über sie hat. Häufig ist damit der Eigentümer auch der Besitzer. Wenn Sie Ihre Sache jemanden geliehen haben, sind Sie weiterhin Eigentümer und der Borger ist der Besitzer und darf es lesen. |
Bei den Arbeitsleistungsverträgen geht es um die selbständige oder unselbständige Leistung von Arbeit. Auftragnehmer und Werkunternehmer sind selbständige Unternehmer oder Unternehmerinnen. Sie arbeiten unter eigenem Namen auf eigene Rechnung und tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei einem Unternehmen angestellt und unselbständig.
PRAXISTIPP
Eine Unternehmung kann nicht einfach einen Buchhalter entlassen und als selbständigen Auftragnehmer mit ihrer Buchhaltung beauftragen, um die Sozialabgaben zu sparen. Der Buchhalter muss sich bei der AHV-Zweigstelle als selbständig anmelden. Diese prüft, ob er tatsächlich selbständig ist. Hat er nur einen einzigen Auftraggeber (seinen früheren Arbeitgeber), hat er möglicherweise sogar sein Büro in dessen Geschäftsräumen u.a., dann wird die AHV-Zweigstelle den Buchhalter nicht als selbständiger Unternehmer akzeptieren.
Sollten Sie ein entsprechendes Angebot eines Arbeitgebers erhalten, weisen Sie ihn darauf hin und nehmen Sie das Angebot nicht an.
Mehr dazu HIER.
Vertragsgruppe |
Vertragsart |
OR Artikel |
Parteien |
Obligationen (Hauptpflichten) |
Veräusserungsverträge |
Kaufvertrag |
Käufer |
Kaufpreis zahlen |
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Verkäufer |
Ware liefern |
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Tauschvertrag |
Tauschpartner („Verkäufer“) |
Tauschsache übergeben |
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Tauschpartner („Käufer“) |
Tauschsache übergeben |
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Schenkung |
Schenker |
Zuwendung unter Lebenden gewähren |
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Beschenkter |
„ohne Gegenleistung“ (einseitiger Vertrag!) |
Gebrauchsüberlassungs-verträge |
Mietvertrag |
Vermieter |
Mietsache zum Gebrauch überlassen |
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Mieter |
Mietzins bezahlen
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Pachtvertrag |
Verpächter |
Pachtsache zum Gebrauch und zur Nutzung überlassen |
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Pächter |
Pachtzins bezahlen
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Gebrauchsleihe |
Verleiher |
Bestimmte Sache* zum unentgeltlichem Gebrauch |
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Entlehner |
Rückgabe der Sache
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Darlehensvertrag |
Darleiher |
Geld oder andere vertretbare Sache* übertragen |
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Borger |
Rückerstattung
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Arbeitsleistungsverträge |
Einzelarbeitsvertrag |
Arbeitgeber |
Lohnzahlung
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Arbeitnehmer |
Arbeitsleistung
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Lehrvertrag |
Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb) |
Ausbildung |
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Lernende Person |
Arbeitsleistung
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Gesamtarbeitsvertrag |
Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände |
Gemeinsame Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis |
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Arbeitnehmerverbände |
(Ein GAV steht in der Hierarchie öher als der EAV) |
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Werkvertrag |
Unternehmer |
Herstellung eines Werkes |
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Werkbesteller |
Leistung einer Vergütung |
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Einfacher Auftrag |
Auftraggeber |
(Leistung einer Vergütung nur wenn vereinbarte oder üblich, OR 394 III). |
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Beauftragter |
Übertragene Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss besorgen |
*Die deutsche Sprache ist hier sehr präzise: "Ich borge mir 4 Eier zum Kuchenbacken." -> Die Eier sind sog. Gattungs-sachen (=vertretbare Sache). Ich verbrauche sie, besorge neue Eier und gebe diese zurück. "Ich leihe mir dein Auto." -> Das Auto ist eine Speziessache (individuell-bestimmte Sache). Ich muss genau das ausgeliehene Auto zurückgeben.