Kann ein Vertrag nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt werden, muss der Schuldner gemäss der allgemeinen Vertragshaftpflichtregel des Obligationenrechts für den daraus entstandenen Schaden Ersatz leisten:
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Der Schuldner kann sich nur von der Schadenersatzpflicht befreien, wenn er beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. "Verschulden" schliesst Absicht und Fahrlässigkeit mit ein, so dass einzig höhere Gewalt, ein Drittverschulden oder ein Selbstverschulden des Gläubigers als Ausschlussgründe in Frage kommen.
Das OR regelt unter dem Titel "Die Folgen der Nichterfüllung" diverse Erfüllungsfehler:
Die Rechtsfolge ist jeweils das Bezahlen von Schadenersatz.
Der häufigste Erfüllungsfehler ist der Schuldnerverzug:
Der Schuldnerverzug (OR 102 ff.) |
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TBM 102 |
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RF |
Schuldner befindet sich in Verzug. (Wirkung siehe OR 103 – 106)
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TBM |
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Mahngeschäft: Nachfrist nötig |
Verfalltagsgeschäft: Nachfrist nötig |
Fixgeschäft (OR 108): keine Nachfrist nötig
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RF |
OR 107 II: «Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist (Nachfrist) nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch …»
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1. „Beharren“ |
2.
„Verzichten“ d.h. wenn der Gläubiger es unverzüglich (sofort) erklärt, auf nachträgliche Erfüllung verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen (d.h. Schadenersatz aus positivem Vertragsinteresse).
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3.
„Rücktritt“ d.h. wenn er es unverzüglich (sofort) erklärt, auf nachträgliche Erfüllung verzichten und vom Vertrag zurücktreten (d.h. Schadenersatz aus negativem Vertragsinteresse)
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