Das Personenrecht beschäftigt sich mit der Frage, wer überhaupt am Rechtsleben teilhaben kann. Nur die sogenannten Rechtssubjekte können Rechte und Pflichten haben. Rechtssubjekte sind:
Jeder einzelne Mensch gilt rechtlich gesehen als natürliche Person mit Rechten und Pflichten.
Juristische Personen sind Personenverbindungen, die selbständig Rechte erwerben und Pflichten haben können.
Die juristischen Personen sind Gebilde des Rechts (daher die Bezeichnung «juristisch»). Auch wenn sie sich häufig aus einzelnen Menschen bzw. natürlichen Personen zusammensetzen, werden sie rechtlich als eine Einheit, als eine Person behandelt. Juristische Personen sind Vereine, Aktiengesellschaften, GmbH’s oder Genossenschaften.
Der Gesetzgeber verleiht den juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsfähigkeit (Art. 53 ZGB) und die Handlungsfähigkeit (Art. 54 ZGB), z.B. haftet eine AG gegenüber Gläubigern für ihre Schulden mit dem Gesellschaftsvermögen. Die einzelnen Aktionäre haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
Auch das Steuerrecht kennt die Unterscheidung in natürliche und juristische Personen.
Von den Rechtssubjekten sind die Rechtsobjekte zu unterscheiden. Darunter versteht man den Gegenstand, auf den sich ein Recht bezieht. Alle Sachen und Immaterialgüter (Dienstleistungen und Rechte) können Vertragsinhalt sein und sind damit Rechtsobjekte.
Eine natürliche Person erlangt ihre (rechtliche) Persönlichkeit mit Geburt (Art. 31 ZGB). Mit Geburt ist eine natürliche Person rechtsfähig (Art. 11 ZGB), d.h. sie hat sofort bestimmte Rechte, wie z.B. den Grundrechtsschutz. Im Laufe des Lebens erreichen natürliche Personen weitere Rechte und Pflichten.
Alter | Recht | Pflicht |
ab Geburt | Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB): Die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. | |
ab ca. 8 Jahren | Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB): Die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln. | |
ab 10 Jahren |
Sich korrekt verhalten und nicht straffällig werden. Für Straftäter/innen zwischen 10 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht (JStGB). |
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bis 16 Jahre |
"Schutzalter":
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ab 16 Jahren |
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ab 17 Jahren | AHV-Beitragsflicht (Art. 3 AHVG), falls erwerbstätig. | |
bis 18 Jahre |
"Schutzalter":
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ab 18 Jahren |
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ab 20 Jahren | AHV-Beitragsflicht (Art. 3 AHVG), falls bisher nicht erwerbstätig. | |
ab 24 Jahren | Beitragspflicht berufliche Vorsorge (2. Säule / Pension, Art. 7 BVG) | |
30 Jahre | Ende Militärdienstpflicht (frühestens, je nach Dienstgrad) | |
40 Jahre | Ende Zivilschutzpflicht | |
ab 64 bzw. 65 Jahren | Anspruch auf AHV- (Art. 21 AHVG) und Pensionskassen-Renten (Art. 13 BVG) |
Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. Zudem kann niemand sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die
Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken (Art. 27 ZGB).
Beispiele:
(1) Ich kann keinen gültigen Vertrag abschliessen, der mich dazu verpflichtet einer Sekte anzugehören oder regelmässig Alkohol zu trinken.
(2) Übermässiges Konkurrenzverbot in Arbeitsverträgen.
Die Persönlichkeitsschutzrechte im ZGB gründen auf Art. 10 BV «Recht auf Leben und persönliche Freiheit» und werden ergänzt durch das Datenschutzgesetz. Weitere Infos HIER.